Lehrvertrag
Der Lehrvertrag bildet die notwendige Grundlage jedes Lehrverhältnisses (OR Art. 344-346a). Er ist in schriftlicher Form abzufassen und bedarf der Genehmigung der kantonalen Behörde.
Im Lehrvertrag verpflichtet sich der Ausbildungsbetrieb, die Lernenden für einen bestimmten Beruf fachgemäss auszubilden, und die Lernenden verpflichten sich, zu diesem Zweck Arbeit im Dienste des Ausbildungsbetriebes zu leisten.
Inhalte des Lehrvertrags
Der Lehrvertrag muss mindestens Folgendes beinhalten:
- Art und Dauer der beruflichen Ausbildung
- Lohn
- Probezeit
- Arbeitszeit
- Ferien
Viele Elemente des Lehrvertrages sind durch zwingende Bestimmungen des öffentlichen und privaten Rechts bereits vorbestimmt (z.B. OR) und können nicht frei vereinbart werden.
In vielen Betrieben gelten betriebsinterne Reglemente (z. B. Personalreglement). Diese sind oft integrierter Bestandteil der Anstellungsverträge und sind – sofern sie nicht dem Lehrvertrag widersprechen – auch für die Lehrlinge verbindlich.
Im Lehrvertrag sollte auch die Bezahlung der obligatorischen Lehrmittel geregelt sein.
Auflösung des Lehrvertrags
Der Lehrvertrag ist ein zeitlich befristeter Vertrag. Das Lehrverhältnis endet somit erst mit dem Endtermin, der im Lehrvertrag festgehalten ist. Eine vorzeitige Auflösung ist nur in bestimmten Fällen möglich.